Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen Entomologische Gesellschaft ORION Berlin gegr. 1890 e. V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Hauptaufgaben des Vereins sind die Förderung der Insektenkunde,
der Schutz bedrohter Arten und ihrer Biotope sowie Vermittlung eines
freundschaftlichen Kontaktes und eines Erfahrungsaustausches der
Mitglieder bei entomologischen Fragen.
Dies soll insbesondere erreicht werden durch
- Vortragsabende und gemeinsamen Exkursionen
- Unterhaltung einer entomologischen Bibliothek
- Unterhaltung entomologischer Sammlungen
- Praktische Naturschutzarbeit
- Beratung der Naturschutzbehörden bei entomologischen
Fragen
- Unterstützung bei der Bildungsarbeit des „Museum für
Naturkunde, Leibniz-Institut für Evolutions- und
Biodiversitätsforschung an der Humboldt-Universität zu
Berlin"
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitglieder
- Der Verein führt als Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind in allen
Angelegenheiten des Vereins voll stimmberechtigt.
- Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt nach Antrag und
Anerkennung der Vereinsatzung durch einen Vorstandsbeschluss. Eine
Ablehnung muss begründet und der nächsten Mitgliederversammlung zur
Entscheidung vorgelegt werden.
- Zum Ehrenmitglied kann durch die Hauptversammlung mit einer
Zweidrittel-Mehrheit ernannt werden, wer sich besondere Verdienste
für den Verein erworben hat.
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss oder
Tod.
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und wird zum Ende eines
Geschäftsjahres wirksam.
Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand in einer
Vorstandssitzung mit Zweidrittelmehrheit. Er kann erfolgen, wenn das
Mitglied gegen den Zweck des Vereins (§2) gröblich verstößt, wenn es
das Ansehen des Vereins geschädigt hat oder seiner Beitragspflicht
trotz Mahnung nicht nachgekommen ist.
Das Mitglied kann gegen den Ausschluss schriftlich Einspruch
erheben. Über diesen Einspruch wird in der folgenden
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden.
§ 4 Beiträge
- Zur Deckung der Vereinsausgaben wird von jedem ordentlichen
Mitglied ein monatlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe von der
Hauptversammlung festgesetzt wird.
- Schüler und Studenten zahlen die Hälfte des festgesetzten
Beitrags.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe und Leitung des Vereins
- Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.
- Der Vorstand des Vereins besteht aus
- Vorsitzende/r
- stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Kassierer/in
- Schriftführer/in
- Bibliothekar/in
- die Sammlungsverwalter/innen
- Der Vorstand muss mit mindestens 5 Mitgliedern besetzt sein,
wobei Vorstandsmitglieder Doppelaufgaben übernehmen können, jedoch
nur eine Stimme in Vorstandssitzungen haben.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die
Vorsitzende/n oder seine/n Vertreter/in je allein vertreten.
§ 6 Wahl des Vorstands
- Der/Die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in werden in
geheimer Wahl von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Die übrigen Vorstandsmitglieder können, falls kein Widerspruch
erfolgt, in öffentlicher Wahl ebenfalls mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt werden.
- Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur
Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
§ 7 Kassenführung
- Dem/Der Kassierer/in obliegt die ordnungsgemäße Durchführung von
Einnahmen und Ausgaben des Vereins und der Verwaltung der Gelder.
- Kassenrevision
Es ist mindestens ein Kassenrevisor/in zu bestellen. Die Wahl wird
von der Hauptversammlung vorgenommen. Er/Sie wird für 2 Jahre
gewählt. Der/Die Kassenrevisor/in darf nicht zugleich dem Vorstand
angehören.
Der/Die Kassenrevisor/in haben von Zeit zu Zeit, mindestens jedoch
nach Abschluss eines Kalenderjahres, die Ordnungsmäßigkeit und
Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen.
§ 8 Versammlungen
- Es finden statt
- Mitgliederversammlungen
- Vorstandssitzungen
- Über die Beschlüsse in den Sitzungen bzw. Versammlungen ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung
gewählten Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 9 Vorstandssitzungen
- Vorstandssitzungen sind ab einer Teilnahme von drei
Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand ein. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgt ist.
- Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht
etwas anderes in dieser Satzung genannt ist.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet
alljährlich zu Beginn des Geschäftsjahres statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf von dem/r Vorsitzenden einberufen. Sie müssen innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindes-tens der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
§ 11 Datenschutz
- Welche Daten der Verein über seine Mitglieder und sonstige
Personen mit Hilfe der EDV oder Mitgliederkarteien erheben,
verarbeiten oder nutzen darf, richtet sich nach den Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes.
- Mit dem Beitritt stimmt das Vereinsmitglied der Erhebung und
ggfs. Veröffentlichung insbesondere der nachstehenden Daten zu:
- Mitgliederliste intern
(Weitergabe nur an Mitglieder, Veröffentlichung auf der
Webseite des Vereins z.B. durch Benutzerkennung und Passwort geschützt)
- Mitgliederliste öffentlich
(Veröffentlichung auf der Webseite des Vereins, bestehend
aus:
Name, Vorname, Email-Adresse, Spezialgebiet)
- Anwesenheitslisten
(keine Veröffentlichung, nur Name, Vorname)
-
Daneben werden auf der Webseite des Vereins insbesondere
in Verbindung mit Berichten über Vereinsexkursionen u.ä.
Fotos von Vereinsmitgliedern mit und ohne Namensnennung
veröffentlicht.
- Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder
werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie
zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine
Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein
schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
- Der für die Veröffentlichung verantwortliche Vereinsvorstand ist
verpflichtet, alle Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu
ergreifen, die durch die Umstände geboten erscheinen. Angesichts der
besonderen Eigenschaften von Online-Verfahren (insbesondere
Internet), kann dieser den Datenschutz jedoch nicht umfassend
garantieren.
- Daher nimmt das Vereinsmitglied die Risiken für eine
Persönlichkeitsverletzung zur Kenntnis und ist sich bewusst, dass
die personenbezogenen Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine
der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren
Datenschutzbestimmungen kennen; ferner ist nicht garantiert, dass
die Daten vertraulich bleiben, die inhaltliche Richtigkeit
fortbesteht, die Daten nicht verändert werden können.
- Das Vereinsmitglied kann seine Einwilligung zur Veröffentlichung
oben genannter Daten und/oder Fotos jederzeit teilweise oder ganz
durch schriftlichen Widerspruch zurückziehen.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der
Zustimmung von Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Liquidatoren werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
- Bei der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen in das
Eigentum des „Museum für Naturkunde, Leibniz-Institut für
Evolutions- und Biodiversitätsforschung an der Humboldt-Universität
zu Berlin" oder deren Nachfolger über.
Vorstehende Satzung wurde am 26.06.2012 von der
Mitgliederversammlung beschlossen
